Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung
Vielleicht haben Sie als Autofahrer in Schwalmstadt hin und wieder große Augen gemacht: Sie fahren durch eine Einbahnstraße und es kommen ihnen immer wieder Radfahrer entgegen. Doch bevor Sie sich über die „Fahrradrambos“ aufregen und Anzeige bei der Polizei erstatten, sollten Sie genauer hinschauen – mehrere Einbahnstraßen im Raum Schwalmstadt sind für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, die Radfahrer fahren völlig legal in die „falsche“ Richtung.
Weit gehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden mehrere Einbahnstraßen in Schwalmstadt neu geregelt: Das Ende des Wiegelswegs in Richtung Friedrich-Ebert-Straße, die Pestalozzi-Straße unterhalb des Schwimmbads und der Eckhard-Vonholdt-Schule sowie die Franz-von-Roques-Straße von unten Richtung Hephata. Zuletzt wurde die Wagnergasse aus Richtung Bahnhofstraße bis zur Hospitalskapelle für Radfahrer freigegeben.
Diese Maßnahme ist nicht ganz unumstritten. Kritiker werfen ein, dass es gefährlich sei, wenn Autofahrer unerwartet mit Gegenverkehr konfrontiert werden und die Sicherheit der Radfahrer gefährdet sei. Die Befürworter weisen darauf hin, dass man auf diese Weise oft sein Ziel schneller erreichen kann, das Radfahren damit attraktiver wird. Auch dient die Maßnahme dazu, den Verkehr zu beruhigen, weil man gegenseitig aufeinander achten muss.
Doch so neu wie es scheint, ist die Regelung nicht. Bereits seit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 1997 ist es möglich, Einbahnstraßen für Radfahrer freizugeben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Mindestbreite, reduzierte Geschwindigkeit). Versuche haben gezeigt, dass die Befürchtungen unbegründet sind und dass die Zahl der Unfälle nicht steigt. Und so werden immer mehr Einbahnstraßen freigegeben.
Der ADFC begrüßt grundsätzlich diese Regelung. Zur Minimierung der Risiken kann es aber nur von Vorteil sein, wenn die Regelung den Autofahrern bekannt ist. Also seien Sie vorsichtig, wenn Sie demnächst in Einbahnstraßen unterwegs sind, ob mit dem Auto, dem Rad oder anderen Fahrzeugen. Autofahrer und Fahrradfahrer dürfen in beide Richtungen fahren, sofern genug Platz ist. Wichtig ist hier untereinander Blickkontakt aufzunehmen und sich zu verständigen. Ausdrücklich nicht erlaubt (außer für Kinder unter 10 Jahren) ist das Fahren im Fußgängerbereich. Wer als Radfahrer verbotenerweise dazu noch auf dem linken Fußgängerweg in Gegenrichtung unterwegs ist, handelt unverantwortlich. Fährt ein Fahrzeug aus einer Ausfahrt aus, ist ein Blickkontakt erst möglich, wenn der Autofahrer bereits den kompletten Fußweg blockiert.
Radfahrer erhalten auch sonst keinen Freibrief: Nicht alle Einbahnstraßen dürfen in beide Richtungen befahren werden. Nur diejenigen, die ausdrücklich dafür frei gegeben sind. Alle anderen bleiben für die Radfahrerinnen tabu. Hier dürfen sie nur so fahren, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Und in jedem Fall gilt: Auch wer gegen den Strom radelt, muss sich an die Verkehrsregeln halten – auf der rechten Straßenseite fahren und natürlich die Vorfahrt achten.
Was tun, wenn's eng wird
Wie sollen sich Radfahrer und Autofahrer verhalten, wenn sie sich auf einer engen Einbahnstraße begegnen und langsames Aneinandervorbeifahren nicht möglich ist? Roland Huhn, der Rechtsexperte des ADFC klärt auf: „Ist die Straße schmal oder nicht durch ein einzelnes Hindernis verengt, sagt die Rechtsprechung, dass derjenige warten oder umkehren muss, dem es leichter fällt. Das wird in aller Regel der Radfahrer sein. Auf den Gehweg dürfte der Radfahrer zum Warten ausweichen, aber nicht zum Fahren.“
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Reinhold Tripp
Telefon: 0 66 91 / 96 61-64
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